Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15Artikel eins, Paragraph 15
Text
Antennen
§ 15. (1) Antennen beweglicher Funkstellen dürfen eine maximale Länge von 5/8 Lambda aufweisen. Bei beweglichen Funkstellen ist die Verwendung von Richtantennen unzulässig.Paragraph 15, (1) Antennen beweglicher Funkstellen dürfen eine maximale Länge von 5/8 Lambda aufweisen. Bei beweglichen Funkstellen ist die Verwendung von Richtantennen unzulässig.
(2)Absatz 2,Bei der Errichtung einer ortsfesten Funkstelle ist die Antenne, ihr Aufstellungsort und der Elevationswinkel so zu wählen, daß bei einer ausreichenden Versorgung des Einsatzgebietes eine möglichst geringe Störfeldstärke außerhalb des Einsatzgebietes verursacht wird.
(3)Absatz 3,Bei Verwendung von Antennenweichen, Antennen mit aktiven Bauelementen oder aktiven Bauelementen zwischen Antenne und Funkgerät müssen die für die Funkanlage in der jeweiligen Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
(4)Absatz 4,Funkstellen des festen Funkdienstes sind mit Richtantennen mit folgenden Nennwerten zu betreiben:
Frequenzband minimaler maximaler minimales
Gewinn (dB) horizontaler Vor-Rückverhältnis
Öffnungswinkel (dB)
(Grad)
4-m-Band 4 140 10
2-m-Band 7 70 14
1-m-Band 9 60 (70) 20 (12)
70-cm-Band 9 60 (70) 20 (12)
30-cm-Band 13 50 20
Die in Klammer angegebenen Werte gelten für Antennen auf Höhenstandorten, wo durch Vereisung und hohe Windgeschwindigkeiten Beschädigungen an der Antennenanlage oder an Gebäudeteilen auftreten können. Der vertikale Öffnungswinkel darf in diesen Fällen jedoch 35 Grad nicht überschreiten.
Auf Höhenstandorten sind Richtantennen darüberhinaus auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.