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Art. 1 § 15 BFV

Fassungen
01.10.1995 bis 29.06.2004 — BGBl. Nr. 639/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1501.10.199529.06.2004 BGBl. Nr. 639/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 639/1995

Außerkrafttretensdatum

29.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004

Abkürzung

BFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Antennen

Paragraph 15, (1) Antennen beweglicher Funkstellen dürfen eine maximale Länge von 5/8 Lambda aufweisen. Bei beweglichen Funkstellen ist die Verwendung von Richtantennen unzulässig.

  1. Absatz 2,Bei der Errichtung einer ortsfesten Funkstelle ist die Antenne, ihr Aufstellungsort und der Elevationswinkel so zu wählen, daß bei einer ausreichenden Versorgung des Einsatzgebietes eine möglichst geringe Störfeldstärke außerhalb des Einsatzgebietes verursacht wird.
  2. Absatz 3,Bei Verwendung von Antennenweichen, Antennen mit aktiven Bauelementen oder aktiven Bauelementen zwischen Antenne und Funkgerät müssen die für die Funkanlage in der jeweiligen Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
  3. Absatz 4,Funkstellen des festen Funkdienstes sind mit Richtantennen mit folgenden Nennwerten zu betreiben:

  Frequenzband       minimaler       maximaler         minimales

                   Gewinn (dB)     horizontaler    Vor-Rückverhältnis

                                  Öffnungswinkel        (dB)

                                     (Grad)

  4-m-Band              4              140                10

  2-m-Band              7               70                14

  1-m-Band              9               60 (70)           20 (12)

70-cm-Band             9               60 (70)           20 (12)

30-cm-Band            13               50                20

Die in Klammer angegebenen Werte gelten für Antennen auf Höhenstandorten, wo durch Vereisung und hohe Windgeschwindigkeiten Beschädigungen an der Antennenanlage oder an Gebäudeteilen auftreten können. Der vertikale Öffnungswinkel darf in diesen Fällen jedoch 35 Grad nicht überschreiten.

Auf Höhenstandorten sind Richtantennen darüberhinaus auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.

Gesetzesnummer

10012474

Dokumentnummer

NOR12155864

Alte Dokumentnummer

N9199530573L